Statuten
I. NAME UND SITZ
Art. 1 Name
Der Turnverein Koblenz ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff.
des ZGB
Art. 2 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Koblenz
II. ZWECK DES VEREINSArt. 3
Der Verein Zweck
- pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und
fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und
Spielmöglichkeiten
- unterstützt die geistige und körperliche Erziehung der Jugend
- koordiniert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen
Mitgliedern
- ist politisch und konfessionell neutral
Art. 4 Zugehörigkeit
Der Turnverein Koblenz ist Mitglied des Kreisturnverbandes
Zurzach, des Aargauischen Kantonalverbandes sowie des
Schweizerischen Turnverbandes.
Die Statuten und Reglemente dieser Verbände gehen diesen
Statuten vor und sind für Verein und Mitglieder verbindlich.
III. VEREINSSTRUKTUR
Art. 5 Bestand Riege
Dem Turnverein Koblenz gehören an:
- als selbständige Riege die Damenriege
- als unselbständige Riege, direkt dem Vorstand unterstellt,
die Jugendriege
Art. 6 Riegengründung
Weitere Riegen können auf Antrag des Vorstandes durch
Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
Art. 7 Riegenstatus
Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente,
die der Genehmigung der Generalversammlung
des Turnvereins unterliegen. Diese dürfen den Statuten und
Reglementen des Turnvereins nicht widersprechen.
Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren
eigenen Vereinsstatuten und –reglementen.
V. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNG
Art. 8 Mitgliederkategorien
Der Turnverein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
- Jugendriegenmitglieder
Art. 9 Stimm-/Antragsrecht
Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt
und haben das Recht Anträge zu stellen.
Art. 10 Eintritt Mindestalter
Wer die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat und
Interesse am Turnbetrieb bekundet, kann als Aktivmitglied
aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 10a Ausnahme
In Ausnahmefällen kann ein Mitglied vor Beendigung der
obligatorichen Schulpflicht durch die Generalversammlung in
den Verein aufgenommen werden.
Art. 11 Freimiglieder
Aktivmitglieder mit 15 Jahren Mitgliedschaft werden auf Antrag
des Vorstandes durch die Generalversammlung zu
Freimitgliedern ernannt und bleiben Freimitglieder, so lange
sie sich weiterhin aktiv am Turnbetrieb betätigen.
Art. 12 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung ernannt werden, wer sich um den
Verein besonders verdient gemacht hat.
Art. 13 Passivmitglieder
Passivmitglieder wird, wer den festgelegten Beitrag bezahlt.
Art. 14 Gönner
Gönner wird, wer sich für die Sache des Turnens interessiert
und den Verein mit einem finanziellen Betrag unterstützt, der
grösser als der Passivmitgliederbeitrag ist.
Art. 15 Austritt
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, durch schriftliche Meldung
an den Vereinsvorstand seinen Austritt auf das Ende
des Vereinsjahres (siehe Art. 42) zu erklären.
Art. 16 Dispens
Stimmberechtigte Mitglieder, die vorübergehend ortsabwesend
sind, können ein Dispensgesuch einreichen, das vom
Vorstand genehmigt werden muss.
Art. 17 Streichung
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 18 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins
oder der Verbände vorsätzlich oder grob verletzen oder sich
der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können
durch die Generalversammlungsbeschluss ausgeschlossen
werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktionen
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
V. Organe
Art. 19 Organe
Die Organe des Turnvereins Koblenz sind:
- Generalversammlung
- Mitgliederversammlung
- Turnstand
- Vorstand
- Technische Kommission
- Spezialkommissionen
- Revisoren
Generalversammlung
Art. 20 Termin Zusammensetzung
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet jeweils
im 1. Quartal des Jahres statt. Sie setzt sich zusammen aus
den
- Aktivmitgliedern
- Frei- und Ehrenmitglieder
- Mitglieder des Vorstandes und der technischen Kommission
- Revisoren
Art. 21 Geschäfte
Der Generalsammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Abnahme der Jahresberichte des Vereins und der unselbständigen
Riegen
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des
Budgets
- Festsetzung des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des technischen Leiters
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der übrigen Mitglieder der technischen Kommission
- Wahl der Revisoren
- Wahl des Fähnrichs
- Ehrungen (u.a. Ernennung der Ehren- und Freimitglieder)
- Genehmigung der Reglemente
- Statutenrevisionen
- Genehmigung der Riegenstatuten
- Fusionen
- Vereinsauflösung
Art. 22 Einberufung Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe
der Traktanden. Diese hat mindestens 20 Tage vor der
Versammlung schriftlich zu erfolgen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Stimmberechtigten anwesend ist.
Art. 23 Eingabefrist für Anträge
Ausserordentliche Anträge an die Generalversammlung sindmindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Präsidenten
einzureichen.
Art. 24 Ausserordentliche Generalversammlung
oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden
einberufen werden.
Art. 25 Wahlen und Abstimmungen
entschieden. Eine geheime Abstimmung oder
Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten
verlangt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten, ausser bei Statutenrevisionen,
Fusion und Auflösung (siehe Art. 52 ff.). Bei Wahlen ist im
ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das
relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Mitgliederversammlung
Art. 26 Einberungug Kompetenz
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand
oder von einem Fünftel der Stimmberechtigten einberufen
und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese
nicht in die Kompetenz des Vorstandes und der Generalversammlung
fallen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.
Turnstand
Art. 27 Einberufung
Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen
sowie die Beteiligung an Anlässen können dem Turnstand
zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieser ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend
ist.
Vorstand
Art. 28 Zusamensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten
- und 4 bis 6 Mitgliedern
wobei jede unselbständige Riege vertreten sein muss. Der
Vorstand konstituiert sich selber, ausser dem Präsidenten
und technischen Leiter.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig.
Art. 29 Aufgabe
Der Vorstand
- leitet gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
- vertritt den Verein nach aussen
- erstellt Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte
Art. 30 Einberufung
Der Vorstand besammelt sich, wenn es der Präsident oder
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Art. 31 Zeichnunsberechtigung
Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu zweien mit
dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich.
Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der
Präsident und der Kassier zu zweien. Für Kasse, Postcheck
und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Technische Kommission
Art. 32 Zusammensetzung
Die technische Kommission setzt sich zusammen aus
- dem technischen Leiter als Präsident
- und 2 bis 4 Mitgliedern
wobei jede unselbständige Riege vertreten sein muss.
Art. 33 Aufgabe
Die Aufgaben der technischen Kommission sind
- Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
- Vorschläge an den Vorstand über die Beteiligung an den
von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften
und Turnfesten
- Einreichen des turnerischen Jahresprogramms an den
Vorstand zuhanden der Generalversammlung
- Turnerische Organisation und Überwachung der unselbständigen
Riegen
Art. 34 Einberufung
Die technische Kommission versammelt sich, wenn es der
technische Leiter oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
als notwendig erachtet.
Spezialkommission
Art. 35 Bildung
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand entsprechende
Kommissionen gebildet werden.
Revisoren
Art. 36 Zusammensetzung
Die Revisorenkommission umfasst 2 bis 3 Mitglieder.
Art. 37 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Kasse, Jahresrechnung und Bilanz
des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und
Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende
Anträge an die Generalversammlung
VI. VERWALTUNG
Art. 38 Protokoll
Über alle General-, Mitglieder- und Riegenversammlungen
sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 39 Reglemente Pflichtenhefte
Die Detailaufgaben des Vorstandes und der Kommissionen
sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich umschrieben.
Art. 40 Zuständigkeit
Für den Erlass der Reglemente ist die Generalversammlung
zuständig. Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der Vorstand
zuständig.
Art. 41 Archiv
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen
Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen
sind durch ein Pflichtenheft festgelegt.
Sämtliche Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Kassenbücher,
Festabrechnungen, Korrespondenzen usw. sind
im Archiv aufzubewahren.
VII. FINANZEN
Art. 42 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf die Generalversammlung.
Art. 43 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
- Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Erträgen des Vereinsvermögen
- Gewinne aus Veranstaltungen
- Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
Art. 44 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Turnbetriebskosten
- Kostenbeiträge an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme
an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften
und Turnfesten
- Beiträgen an Riegen und zwecks Geräte- und Materialanschaffungen
- Übernahmen von Spesen- und Leiterentschädigungen
- Weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand
beschlossenen Ausgaben
- Einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz des Vorstandes
ausserhalb des Budget, die jeweils alljährlich von
der Generalversammlung zu beschliessen ist.
Art. 45 Mitgliederbeiträge
Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge setzt sich gemäss
Generalversammlungsbeschluss zusammen.
Art. 46 Beitragsbefreiung
Von Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz ausgenommen:
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder des Vorstandes und der technischen Kommission
Teilweise ausgenommen sind
- Freimitglieder
Art. 47 Vermögensanlage
Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen
Vermögenswerten, ausgenommen Aktien, angelegt werden.
Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften
deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen
Gelder zinstragend anzulegen sind.
Art. 48 Fonds und Stiftungen
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über
die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst
die Generalversammlung, sofern keine besonderen Stiftungsbestimmungen
bestehen.
Art. 49 Verwaltung von Fonds und Stiftungen
Die Fonds sind nicht Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese
müssen gesondert verwaltet und ausgewiesen werden und in
der Bilanz ersichtlich sein.
Art. 50 Haftbarkeit
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen
sind strafbare Handlungen.
VIII. AMTSDAUER
Art. 51 Amtsdauer Nachwahl
Die Amtsdauer beträft für alle Chargen 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt
an der nächsten Mitgliederversammlung die Nachwahl für die
restliche Amtszeit.
IX. REVISIONEN- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Art. 52 Änderungen
Änderungen der Statuten können nur an der Generalversammlung
mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
vorgenommen werden.
Art. 53 Auflösung Fusion
Die Auflösung oder Fusion des Vereins oder einer Riege
kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden
Art. 54 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Bei einer Auflösung des Vereins beschliesst die ausserordentliche
Generalversammlung über die Verwendung des
Vermögens.
Art. 55 Vermögensverwendung bei Riegenauflösung
Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren
Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein
Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht
das Vermögen in den Besitz des Vereins über.
Art. 56 Frühere Bestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 28. Februar 1992.
Art. 57 Inkrafttretung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30.
Januar 2004 genehmigt und treten nach der Genehmigung
durch den Kreisverband Zurzach in Kraft.