Statuten

des Männerturnvereins  /  5322 Koblenz

1 -   Zweck und Stellung des Vereins

Art. 1          Der Verein bezweckt die Förderung der Gesundheit  seiner Mitglieder,

                   ihnen die Gelegenheit  zu körperlichen Uebungen und Spielen zu bieten

                   sowie Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.

Art. 2          Der Männerturnverein Koblenz (MTV) ist ein selbständiger Verein im

                   Sinne von ZGB, Art. 60 ff., ist jedoch Mitglied der Aarg. Männerturnver-

                   einigung und unterstellt sich den Statuten des Aarg. Kantonalturnver-

                   bandes und des Schweizerischen Turnverbandes.

Art. 3          Er ist konfessionell und politisch neutral.

2 -   Mitgliedschaft

Art. 4          Der Männerturnverein setzt sich zusammen aus:

                   a)    Aktiven Männerturnern

                   b)   Gönnern

Art. 5          Neue Mitglieder können während einer Versammlung oder einem

                   Turnstand in den Verein aufgenommen werden.

Art. 6          Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, welche den

                   Verein mit einem jährlichen Betrag finanziell unterstützen möchten.

3 -   Rechte und Pflichten

Art. 7          Mitglied des Vereins kann nur sein, wer aufgenommen ist, die Entscheide

                   des Vereins befolgt und die Statuten akzeptiert.

Art. 8          Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen

                   und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge sind jedoch 14 Tage

                   vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 9          Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Turnstundenbesuch ange-

                   halten und zur Teilnahme an den Versammlung und Veranstaltungen

                   verpflichtet (die GV ist obligatorisch).

Art. 10       Aus gesundheitlichen Gründen kann einem Aktivmitglied vom Vorstand

                   Dispensation erteilt werden. Dauert diese länger als 6 Monate, kann der

                   Mitgliederbeitrag entsprechend reduziert oder erlassen werden (Ent-

                   scheid des Vorstandes).

Art. 11       Jedes Aktivmitglied muss in der Turnerhilfskasse des STV versichert sein.

Art. 12       Austrittsgesuche aus dem Verein sind bis 14 Tage vor der Generalver-

                   sammlung dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Art. 13       Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr noch voll zu be-

                   zahlen. Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4 -   Organisation

Art. 14       Organe

                   Die Organe des Männerturnvereins Koblenz sind:

                   a)    Die Generalversammlung

                   b)    Die Vereinsversammlung oder der Turnstand

                   c)    Der Vorstand

                   d)    Die Rechnungsrevisoren

Art. 15       Generalversammlung

                   Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:

                   a)    Genehmigung des Protokolls

                   b)    Abnahme der Tätigkeitsberichte

                               - Präsident

                               - Technischer Leiter

                   c)    Genehmigung der Jahresrechnung

                   d)    Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren

                   e)    Festsetzung des Jahresbeitrages

                   f)     Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

                   g)    Wahlen

                               - Vorstandsmitglieder (alle)

                               - Präsident

                               - Technischer Leiter

                               - Spielführer

                               - Rechnungsrevisoren

                   h)   Statutenänderung

                   Versammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen.

                   Es findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung pro Jahr

                   statt. 1/5 der Aktiven kann schriftlich eine ausserordentliche General-

                   versammlung verlangen.

                   Die GV ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich, d. h. mindestens 10

                   Tage vorher eingeladen wurde.

                   Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet das relative Mehr der anwe-

                   senden Mitglieder.

                   Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, werden Wahlen

                   und Abstimmungen offen vorgenommen.

                   Ausschlüsse von Mitgliedern sind jedoch in geheimer Abstimmung vor-

                   zunehmen, die Versammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit.

                   Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.

Art. 16       Vereinsversammlung oder Turnstand

                   Die Vereinsversammlung oder der Turnstand erledigen die laufenden

                   Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der GV fallen. Sie wird vom Vor-

                   stand einberufen, so oft der dies als notwendig erachtet.

Art. 17       Vorstand

                   Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

                               - Präsident

                               - Vize-Präsident

                               - Kassier

                               - Aktuar

                               - Technischer Leiter

                   Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.

                   Die Wiederwählbarkeit ist unbeschränkt.

                   Der Vorstand konstituiert sich selbst unter dem Vorsitz des von der GV

                   gewählten Präsidenten.

Art. 18       Aufgaben des Vorstandes

                   Vereinsführung in allen Belangen

                   Vorbereiten und Einberufen von Versammlungen

                   18.1.  Präsident

                   Er vertritt den Verein nach aussen und hat die rechtsverbindliche Unter-

                   schrift zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

                   Er leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und hat den Stich-

                   entscheid bei Abstimmungen.

                   Er erstellt einen schriftlichen Jahresbericht und ist Verbindungsperson

                   zu übergeordneten Verbänden, Organisationen und zur Gemeinde.

                   18.2.  Vize-Präsident

                   Er unterstützt und vertritt den Präsidenten in allen Funktionen.

                   18.3.  Kassier

                   Er ist verantwortlich für die Jahresrechnung, Mitgliederbeiträge, Kassa-

                   Buch und Anlagen des Vereinsvermögens. Er hat für den Geldverkehr

                   Einzelunterschrift. Vermögensanlagen (Obligationen) sind mit dem Prä-

                   sidenten vorzunehmen.

                   18.4.  Aktuar

                   Er ist verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis, Korrespondenz, Pro-

                   tokoll und Pressepublikationen.

                   18.5.  Technischer Leiter

                   Er ist verantwortlich für einen geordneten Turnbetrieb, das Führen einer

                   Anwesenheitskontrolle und ist besorgt, dass die Anlagen zur Verfügung

                   stehen.

                   Er unterbreitet der GV ein Tätigkeitsprogramm.

                   Er oder sein Stellvertreter (Spielführer) nimmt an Leiterkursen teil.

                   18.6.  Allgemeine Bestimmungen

                   Das Amt des Vize-Präsidenten kann auch vom Aktuar, Kassier oder

                   Technischen Leiter übernommen werden.

5 -   Kassawesen

Art. 19       Kassa

                   Die Einnahmen bestehen aus:

                               a) Mitgliederbeiträgen

                               b) Gönnerbeiträgen

                               c) Erträgnissen aus Veranstaltungen

                               d) Erträgnissen aus Vereinsvermögen

                   Aus der Vereinskasse werden bezahlt:

                               a) Verbandsbeiträge

                               b) Versicherungsbeiträge

                               c) Ausserordentliche Ausgaben gemäss GV-Beschluss

                               d) Besoldungen

                               e) Auslagen der Vorstandsmitglieder

                   Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

Art. 20       Rechnungsrevisoren

                   Die von der GV gewählten zwei Revisoren haben die Rechnung zu

                   prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

                   Sie führen die Abstimmung der Jahresrechnung und Gesamt-Dé-

                   charge-Erteilung des Vorstandes durch.

6 -   Turntätigkeit

Art. 21       Der Männerturnverein hat ordentlicherweise eine Turnstunde pro Wo-

                   che. Weitere Turnlektionen können von Fall zu Fall angesetzt werden.

Art. 22       Das Reglement zur Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen

                   Koblenz ist in jedem Fall zu beachten.

7 -   Schlussbestimmungen

Art. 23       Im Falle einer Auflösung des Männerturnvereins Koblenz ist das vor-

                   handene Vermögen, bis ein neuer Männerturnverein (STV) gegründet

                   wird, der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Nach Ablauf von 10

                   Jahren ist das Vermögen einem wohltätigen Verein zur Verfügung zu

                   stellen.

Art. 24       Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit

                   2/3-Mehrheit beschlossen werden. Es müssen mindestens 3/5 der

                   stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Art. 25       Eine Aenderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung mit

                   einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen

                   werden. Anhänge zu den Statuten können an der Mitgliederversamm-

                   lung abgeändert werden.

                   Anträge auf Statutenrevisionen sind dem Vorstand spätestens bis 14

                   Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 26       Wo die vorliegenden Statuten nichts Besonderes bestimmen, gelten die

                   gesetzlichen Vorschriften sowie die Statuten der übergeordneten Ver-

                   bände.

                   Beschlossen an der Generalversammlung vom: 15. Januar 1993

                   Für den Männerturnverein Koblenz (MTVK):

                   Der Präsident:                      Der Aktuar:

                   Heinz Howald                       Bruno Beerli

                   Genehmigt vom Vorstand AMTV:

                   Datum: 15. Februar 1993


Nachfolgend der Link zu den Statuten des MTV Koblenz.